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Regel 11.9 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Schreibweise der Texte in der internationalen Anmeldung.
a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein.
b) Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln und besondere Zeichen der chinesischen oder japanischen Sprache können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein.
c) Der Zeilenabstand hat 1½-zeilig zu sein.
d) Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe entsprechend Regel 11.2 geschrieben sein, mit der Maßgabe, daß alle Textbestandteile im Antrag in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2,1 mm Höhe aufweisen, geschrieben sein dürfen.
e) Die Absätze c und d sind, soweit sie den Zeilenabstand und die Größe der Buchstaben betreffen, auf Schriftstücke in chinesischer oder japanischer Sprache nicht anzuwenden.
Regel 11 PCT → Bestimmungen über die äußere Form der internationalen Anmeldung
Legt die Anforderungen an die äußere Form der internationalen Anmeldung fest.
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