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Regel 15.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Anmeldegebühr.
Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Anmeldegebühr zurück, i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist, ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, oder iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.
Regel 15 PCT → Die internationale Anmeldegebühr
Regelt die Erhebung und Rückerstattung der internationalen Anmeldegebühr.
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