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Artikel 17 (3)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Rechtswirkungen, wenn zusätzliche Gebühren nicht gezahlt werden.
Das nationale Recht eines Bestimmungsstaats kann vorschreiben, daß in den Fällen, in denen das nationale Amt dieses Staats die in Buchstabe a genannte Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde als gerechtfertigt ansieht und der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren entrichtet hat, die Teile der internationalen Anmeldung, für die eine Recherche nicht durchgeführt worden ist, hinsichtlich der Rechtswirkungen in jenem Staat als zurückgenommen gelten, sofern der Anmelder nicht eine besondere Gebühr an dieses Amt zahlt.
Artikel 17 (3) PCT → Einheitlichkeit der Erfindung und zusätzliche Gebühren
Erläutert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die Erhebung zusätzlicher Gebühren.
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