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Artikel 54 (8b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Quorum für die Beschlussfähigkeit des Exekutivausschusses.
Die Hälfte der Mitglieder des Exekutivausschusses bildet das Quorum.
Artikel 54 (8) PCT → Stimmrecht und Quorum
Beschreibt das Stimmrecht und das Quorum im Exekutivausschuss.
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