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pct:pruefung_der_formerfordernisse_nach_artikel_14_absatz_1_buchstabe_a_ziffer_v

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Prüfung der Formerfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

Regel 26.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Prüfung der Formerfordernisse bei internationalen Anmeldungen.

Regel 26.3 PCT

a) Wird die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache eingereicht, so prüft das Anmeldeamt: i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist, ii) jede nach Regel 12.3 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist.

b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt:

i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist,

ii) jede nach Regel 12.3, 12.4 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.

siehe auch

Regel 26 PCT → Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
Regelt die Verfahren zur Prüfung und Berichtigung von Mängeln in internationalen Anmeldungen vor dem Anmeldeamt.

pct/pruefung_der_formerfordernisse_nach_artikel_14_absatz_1_buchstabe_a_ziffer_v.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 09:36 von mfreund