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Regel 26bis.2c der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen, unter denen ein Prioritätsanspruch nicht als nichtig gilt.
Ein Prioritätsanspruch darf jedoch nicht als nichtig gelten, nur weil
i) die Angabe des in Regel 4.10 Absatz a Ziffer ii genannten Aktenzeichens der früheren Anmeldung fehlt,
ii) eine Angabe im Prioritätsanspruch unvereinbar mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg ist oder
iii) die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, vorausgesetzt, das internationale Anmeldedatum liegt innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum.
Regel 26bis.2 PCT → Mängel in Prioritätsansprüchen
Regelt die Behandlung von Mängeln in Prioritätsansprüchen und die Möglichkeit der Berichtigung.
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