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pct:nationale_fristen_fuer_uebermittlung_und_gebuehrenzahlung

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Nationale Fristen für Übermittlung und Gebührenzahlung

Artikel 22 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit nationaler Fristen, die später ablaufen.

Artikel 22 (3) PCT

Das nationale Recht kann für die Vornahme der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in diesen Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.

siehe auch

Artikel 22 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter.

pct/nationale_fristen_fuer_uebermittlung_und_gebuehrenzahlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 08:07 von mfreund