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pct:nachweisfristen_bei_verzoegerung_oder_verlust

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Nachweisfristen bei Verzögerung oder Verlust

Regel 82.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Fristen für den Nachweis bei Verzögerung oder Verlust eines Schriftstücks.

Regel 82.1(c) PCT

In den in Absatz b vorgesehenen Fällen hat der Nachweis, daß die Aufgabe zur Post innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt war und, im Falle des Verlusts des Schriftstücks oder Schreibens, die Vorlage des Ersatzschriftstücks oder Ersatzschreibens sowie der Nachweis seiner Übereinstimmung mit dem verlorenen Schriftstück oder Schreiben innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Beteiligte die Verzögerung oder den Verlust festgestellt hat – oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt festgestellt hätte –, und in keinem Fall später als sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist.

siehe auch

Regel 82 PCT → Störungen im Postdienst
Regelt die Behandlung von Verzögerungen oder Verlusten bei der Postzustellung.

pct/nachweisfristen_bei_verzoegerung_oder_verlust.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:33 von mfreund