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Regel 61 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.
Regel 61.1 PCT → Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder
Beschreibt die Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder bezüglich des Antrags.
Regel 61.2 PCT → Mitteilung an die ausgewählten Ämter
Regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter.
Regel 61.3 PCT → Unterrichtung des Anmelders
Beschreibt die Unterrichtung des Anmelders durch das Internationale Büro.
Regel 61.4 PCT → Veröffentlichung im Blatt
Regelt die Veröffentlichung von Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
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