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Regel 43.5(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Kennzeichnung von besonders einschlägigen Abschnitten in den angegebenen Unterlagen.
Sind nur bestimmte Abschnitte der angegebenen Unterlage einschlägig oder besonders einschlägig, so werden sie näher, z.B. durch Angabe der Seite, der Spalte oder der Zeilen gekennzeichnet. Wenn eine Unterlage insgesamt einschlägig ist, aber einige Abschnitte davon besonders, so sind diese, soweit möglich, zu kennzeichnen.
Regel 43.5 PCT → Angabe der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht
Beschreibt die Angabe von Unterlagen im internationalen Recherchenbericht.
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