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Regel 46.4(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die inhaltlichen Beschränkungen der Erklärung zu den Änderungen.
Die Erklärung darf keine herabsetzende Äußerung über den internationalen Recherchenbericht oder über die Bedeutung von in dem Bericht angeführten Veröffentlichungen enthalten. Sie darf auf im internationalen Recherchenbericht angeführte Veröffentlichungen, die sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen, nur in Zusammenhang mit einer Änderung dieses Anspruchs Bezug nehmen.
Regel 46.4 PCT → Erklärung zu den Änderungen
Regelt die Anforderungen an die Erklärung zu den Änderungen.
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