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Regel 43bis.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Inhalt des schriftlichen Bescheids, der von der Internationalen Recherchenbehörde erstellt wird.
Vorbehaltlich der Regel 69.1 Absatz b-bis erstellt die Internationale Recherchenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a einen schriftlichen Bescheid darüber,
i) ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist;
ii) ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Vertrags und dieser Ausführungsordnung erfüllt, soweit die Internationale Recherchenbehörde dies geprüft hat. Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Bemerkungen.
Regel 43bis PCT → Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde
Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.
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