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Regel 86.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Inhalt des Blattes.
Das in Artikel 55 Absatz 4 erwähnte Blatt enthält:
i) für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der Titelseite der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf dieser Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die Zusammenfassung,
ii) die Liste aller Gebühren, die an die Anmeldeämter, das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gezahlt werden müssen,
iii) Hinweise, deren Veröffentlichung nach dem Vertrag oder nach dieser Ausführungsordnung vorgeschrieben ist,
iv) Angaben betreffend Ereignisse bei den Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern, von denen das Internationale Büro gemäß Regel 95.1 im Zusammenhang mit veröffentlichten internationalen Anmeldungen in Kenntnis gesetzt wurde;
v) jede andere zweckdienliche Mitteilung, welche durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, falls solche Mitteilungen nach dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung nicht unzulässig sind.
Regel 86 PCT → Blatt
Regelt den Inhalt und die Veröffentlichung des Blattes im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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