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Regel 26bis.3d der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Gebührenerhebung für den Antrag auf Wiederherstellung.
Das Anmeldeamt kann die Einreichung eines Antrags nach Absatz a davon abhängig machen, daß ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. Diese Gebühr ist innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist zu entrichten. Die Höhe der gegebenenfalls erhobenen Gebühr wird vom Anmeldeamt festgesetzt. Das Anmeldeamt kann die Frist für die Entrichtung dieser Gebühr auf bis zu zwei Monate nach Ablauf der gemäß Absatz e anwendbaren Frist verlängern.
Regel 26bis.3 PCT → Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
Regelt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt unter bestimmten Bedingungen.
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