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Regel 78.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Fristen für die Ausübung des Rechts zur Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen.
Regel 78.1(a) PCT → Frist für die Ausübung des Änderungsrechts
Beschreibt die Frist, innerhalb derer der Anmelder das Recht zur Änderung ausüben kann.
Regel 78.1(b) PCT → Nationale Regelungen zur Frist für die Ausübung des Änderungsrechts
Regelt die Anwendung nationaler Regelungen zur Frist für die Ausübung des Änderungsrechts.
Regel 78 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den ausgewählten Ämtern
Behandelt die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den ausgewählten Ämtern.
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