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pct:frist_bei_nichtvorliegen_eines_recherchenberichts

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Frist bei Nichtvorliegen eines Recherchenberichts

Artikel 22 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Frist für die Übermittlung und Gebührenzahlung, wenn kein Recherchenbericht vorliegt.

Artikel 22 (2) PCT

Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1.

siehe auch

Artikel 22 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter.

pct/frist_bei_nichtvorliegen_eines_recherchenberichts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 08:07 von mfreund