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pct:feststellung_von_maengeln_in_prioritaetsanspruechen

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Feststellung von Mängeln in Prioritätsansprüchen

Regel 26bis.2a der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Feststellung von Mängeln in Prioritätsansprüchen durch das Anmeldeamt oder das Internationale Büro.

Regel 26bis.2a PCT

Stellt das Anmeldeamt oder, wenn das Anmeldeamt dies unterlassen hat, das Internationale Büro hinsichtlich eines Prioritätsanspruchs fest,

i) daß die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt und kein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 eingereicht wurde,

ii) daß der Prioritätsanspruch den Erfordernissen der Regel 4.10 nicht entspricht oder

iii) daß eine Angabe in dem Prioritätsanspruch nicht mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg übereinstimmt, so fordert das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs auf. In dem unter Ziffer i genannten Fall, sofern das internationale Anmeldedatum innerhalb von zwei Monaten seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, unterrichtet das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auch über die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 zu stellen, es sei denn, das Anmeldeamt hat dem Internationalen Büro nach Regel 26bis.3 Absatz j mitgeteilt, daß die Regel 26bis.3 Absätze a bis i mit dem für dieses Amt anzuwendenden nationalen Recht unvereinbar ist.

siehe auch

Regel 26bis.2 PCT → Mängel in Prioritätsansprüchen
Regelt die Behandlung von Mängeln in Prioritätsansprüchen und die Möglichkeit der Berichtigung.

pct/feststellung_von_maengeln_in_prioritaetsanspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 09:52 von mfreund