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Artikel 56 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Ernennung der Mitglieder des Ausschusses durch die Versammlung.
Die Versammlung bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und ernennt seine Mitglieder; hierbei ist einer angemessenen Vertretung der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen.
Artikel 56 (2) PCT → Zusammensetzung des Ausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.
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