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pct:erklaerung_ueber_die_einbeziehung_durch_verweis

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Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis

Regel 4.18 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis.

Regel 4.18 PCT

Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, dass, wenn ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Absatz a Bezug genommen wird, oder ein Bestandteil oder Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5bis Absatz a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäß Regel 20.6, durch Verweis für die Zwecke der Regel 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie zu diesem Zeitpunkt in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereicht wurde.

siehe auch

Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.

pct/erklaerung_ueber_die_einbeziehung_durch_verweis.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/02 16:07 von mfreund