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Regel 58.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erhebung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung.
Jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, daß der Anmelder zu ihren Gunsten eine Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und für die Durchführung aller anderen Aufgaben entrichtet, die den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragen sind (“Gebühr für die vorläufige Prüfung”).
Regel 58.1 PCT → Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung.
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