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Regel 58.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung.
Regel 58.1(a) PCT → Erhebung der Gebühr für die vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erhebung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung.
Regel 58.1(b) PCT → Festsetzung und Zahlung der Gebühr
Regelt die Festsetzung und Zahlung der Gebühr für die vorläufige Prüfung.
Regel 58.1(c) PCT → Zahlung der Gebühr an die zuständige Behörde
Beschreibt die Zahlung der Gebühr an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.
Regel 58 PCT → Gebühr für die vorläufige Prüfung
Regelt die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung.
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