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Regel 92.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erfordernisse von Begleitschreiben und Unterschriften im Schriftverkehr.
Regel 92.1 a) PCT → Begleitschreiben und Unterschriftserfordernis
Beschreibt das Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften.
Regel 92.1 b) PCT → Nachholung von Versäumnissen
Regelt die Nachholung von Versäumnissen bei fehlenden Begleitschreiben oder Unterschriften.
Regel 92.1 c) PCT → Berücksichtigung von Schriftstücken trotz Versäumnis
Beschreibt die Berücksichtigung von Schriftstücken trotz Versäumnis.
Regel 92 PCT → Schriftverkehr
Regelt den Schriftverkehr im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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