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pct:erfordernis_von_begleitschreiben_und_unterschriften

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Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften

Regel 92.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erfordernisse von Begleitschreiben und Unterschriften im Schriftverkehr.

Regel 92.1 a) PCT → Begleitschreiben und Unterschriftserfordernis
Beschreibt das Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften.

Regel 92.1 b) PCT → Nachholung von Versäumnissen
Regelt die Nachholung von Versäumnissen bei fehlenden Begleitschreiben oder Unterschriften.

Regel 92.1 c) PCT → Berücksichtigung von Schriftstücken trotz Versäumnis
Beschreibt die Berücksichtigung von Schriftstücken trotz Versäumnis.

siehe auch

Regel 92 PCT → Schriftverkehr
Regelt den Schriftverkehr im Rahmen des PCT-Verfahrens.

pct/erfordernis_von_begleitschreiben_und_unterschriften.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:44 von mfreund