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Artikel 53 (5a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das erforderliche Quorum für die Beschlussfähigkeit der Versammlung.
Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
Artikel 53 (5) PCT → Quorum und Beschlussfähigkeit
Regelt das Quorum und die Beschlussfähigkeit der Versammlung.
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