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Regel 82.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Entschuldigung von Verzögerungen oder Verlusten bei der Postzustellung.
Ist die Aufgabe eines Schriftstücks oder Schreibens bei der Post nach Absatz a dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation, an das oder die die Sendung gerichtet ist, hinreichend nachgewiesen worden, so ist die Verzögerung der Zustellung als entschuldigt anzusehen; ist das Schriftstück oder Schreiben auf dem Postweg verlorengegangen, so ist dessen Ersatz durch ein neues Exemplar zu gestatten, wenn der Beteiligte dem Amt oder der Organisation hinreichend nachweist, daß das als Ersatz vorgelegte Schriftstück oder Schreiben mit dem verlorengegangenen Schriftstück oder Schreiben übereinstimmt.
Regel 82 PCT → Störungen im Postdienst
Regelt die Behandlung von Verzögerungen oder Verlusten bei der Postzustellung.
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