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Regel 26.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Entscheidung des Anmeldeamts über die Berichtigung und deren Auswirkungen.
Das Anmeldeamt entscheidet, ob die Berichtigung innerhalb der nach Regel 26.2 anwendbaren Frist unterbreitet worden ist und, wenn dies der Fall ist, ob die so berichtigte internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt oder nicht; jedoch gilt eine internationale Anmeldung nicht wegen Nichterfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse als zurückgenommen, wenn sie diese Erfordernisse soweit erfüllt, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.
Regel 26 PCT → Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
Regelt die Verfahren zur Prüfung und Berichtigung von Mängeln in internationalen Anmeldungen vor dem Anmeldeamt.
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