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pct:einschraenkungen_der_akteneinsicht_beim_anmeldeamt

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Einschränkungen der Akteneinsicht beim Anmeldeamt

Regel 94.1bis c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht beim Anmeldeamt.

Regel 94.1bis c) PCT

Das Anmeldeamt gewährt keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer es vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß diese Angaben gemäß Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäß Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden.

siehe auch

Regel 94.1bis PCT → Akteneinsicht beim Anmeldeamt
Regelt die Akteneinsicht beim Anmeldeamt.

pct/einschraenkungen_der_akteneinsicht_beim_anmeldeamt.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:11 von mfreund