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Regel 94.1bis c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht beim Anmeldeamt.
Das Anmeldeamt gewährt keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer es vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß diese Angaben gemäß Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäß Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden.
Regel 94.1bis PCT → Akteneinsicht beim Anmeldeamt
Regelt die Akteneinsicht beim Anmeldeamt.
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