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Regel 94.2 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde.
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gewährt keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß diese Angaben gemäß Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäß Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden.
Regel 94.2 PCT → Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt die Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
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