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Regel 94.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
Regel 94.2 a) PCT → Antrag auf Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde
Beschreibt den Antrag auf Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde durch den Anmelder oder eine bevollmächtigte Person.
Regel 94.2 b) PCT → Akteneinsicht nach Erstellung des Prüfungsberichts
Regelt die Akteneinsicht nach Erstellung des Prüfungsberichts auf Antrag eines ausgewählten Amts.
Regel 94.2 c) PCT → Einschränkungen der Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde
Regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde.
Regel 94 PCT → Akteneinsicht
Regelt die Akteneinsicht im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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