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Artikel 50 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ermöglicht dem Internationalen Büro, Informationsdienste einzurichten.
Das Internationale Büro kann Dienste einrichten, durch die technische und andere geeignete Informationen, die ihm auf der Grundlage veröffentlichter Unterlagen, insbesondere von Patenten und veröffentlichten Patentanmeldungen zugänglich sind, zur Verfügung gestellt werden (in diesem Artikel als “Informationsdienste” bezeichnet).
Artikel 50 PCT → Patentinformationsdienste
Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de