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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

pct:einrichtung_von_informationsdiensten

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Einrichtung von Informationsdiensten

Artikel 50 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ermöglicht dem Internationalen Büro, Informationsdienste einzurichten.

Artikel 50 (1) PCT

Das Internationale Büro kann Dienste einrichten, durch die technische und andere geeignete Informationen, die ihm auf der Grundlage veröffentlichter Unterlagen, insbesondere von Patenten und veröffentlichten Patentanmeldungen zugänglich sind, zur Verfügung gestellt werden (in diesem Artikel als “Informationsdienste” bezeichnet).

siehe auch

Artikel 50 PCT → Patentinformationsdienste
Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.

pct/einrichtung_von_informationsdiensten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 07:13 von mfreund