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Artikel 56 (2d) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einladung von Vertretern interessierter Organisationen zu den Erörterungen.
Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses Vertreter von interessierten Organisationen ein, an den Erörterungen, die sie interessieren, teilzunehmen.
Artikel 56 (2) PCT → Zusammensetzung des Ausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.
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