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Regel 33.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einbeziehung von Gegenständen, die als äquivalent zur beanspruchten Erfindung angesehen werden.
Die internationale Recherche hat alle Gegenstände einzuschließen, welche allgemein als äquivalent zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung für alle oder bestimmte ihrer Merkmale angesehen werden, selbst wenn die in der internationalen Anmeldung beschriebene Erfindung in ihren Einzelheiten unterschiedlich ist.
Regel 33.2 PCT → Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete
Beschreibt die Sachgebiete, die bei der internationalen Recherche berücksichtigt werden müssen.
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