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Artikel 1 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bildung eines Verbands zur Zusammenarbeit bei der Einreichung, Recherche und Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen.
Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als “Vertragsstaaten” bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
Artikel 1 PCT → Bildung eines Verbands
Beschreibt die Bildung eines Verbands zur Zusammenarbeit bei der Einreichung, Recherche und Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen.
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