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Regel 4.11 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bezugnahme auf Fortsetzungen oder Teilfortsetzungen.
a) Wenn
i) der Anmelder beabsichtigt gemäß Regel 49bis.1 Absatz a oder b den Wunsch zu äußern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder -zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, oder
ii) der Anmelder beabsichtigt, gemäß Regel 49bis.1 Absatz d den Wunsch zu äußern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird,
so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.
b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäß Absatz a hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Regel 4.9.
Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.
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