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Regel 6.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zulässigkeit von Bezugnahmen auf andere Teile der Anmeldung in den Ansprüchen.
a) Ansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: “wie beschrieben in Teil … der Beschreibung” oder “wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt.”
b) Sind der internationalen Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Ansprüchen genannten technischen Merkmale vorzugsweise mit Bezugszeichen zu versehen, die auf diese Merkmale hinweisen. Die Bezugszeichen sind vorzugsweise in Klammern zu setzen. Ermöglichen die Bezugszeichen kein schnelleres Verständnis des Anspruchs, so sollen sie nicht aufgenommen werden. Bezugszeichen können durch ein Bestimmungsamt für die Zwecke der Veröffentlichung durch dieses Amt entfernt werden.
Regel 6 PCT → Die Ansprüche
Legt die Anforderungen an die Formulierung und Struktur der Ansprüche fest, einschließlich der Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung und der Behandlung abhängiger Ansprüche.
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