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Regel 89.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestimmungen, die in den Verwaltungsvorschriften enthalten sind.
Die Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen,
i) die Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Richtlinien Bezug nimmt,
ii) die Einzelheiten für die Anwendung dieser Ausführungsordnung betreffen.
Regel 89.1 PCT → Umfang der Verwaltungsvorschriften
Beschreibt den Umfang der Verwaltungsvorschriften.
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