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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:besondere_regeln_der_ausfuehrungsordnung

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Besondere Regeln der Ausführungsordnung

Artikel 58 (3) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.

Artikel 58 (3a) PCT → Änderung durch einstimmigen Beschluss
Beschreibt die Regeln, die nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden können.

Artikel 58 (3b) PCT → Ausschluss von Änderungsregeln
Regelt den Ausschluss von Regeln von bestimmten Erfordernissen.

Artikel 58 (3c) PCT → Unterwerfung unter Änderungsregeln
Beschreibt die Unterwerfung einer Regel unter bestimmte Erfordernisse.

siehe auch

Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.

pct/besondere_regeln_der_ausfuehrungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 10:40 von mfreund