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Artikel 58 (3) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.
Artikel 58 (3a) PCT → Änderung durch einstimmigen Beschluss
Beschreibt die Regeln, die nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden können.
Artikel 58 (3b) PCT → Ausschluss von Änderungsregeln
Regelt den Ausschluss von Regeln von bestimmten Erfordernissen.
Artikel 58 (3c) PCT → Unterwerfung unter Änderungsregeln
Beschreibt die Unterwerfung einer Regel unter bestimmte Erfordernisse.
Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.
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