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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

pct:art_der_beschreibung

finanzcheck24.de

Art der Beschreibung

Regel 5.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die Struktur und den Inhalt der Beschreibung, die der internationalen Anmeldung beigefügt werden muss.

Regel 5.1 PCT

a) In der Beschreibung ist zunächst die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung zu nennen; ferner

i) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;

ii) ist der zugrundeliegende Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, für die Recherche und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; vorzugsweise sind auch Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;

iii) ist die Erfindung, wie sie in den Ansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe (auch wenn nicht ausdrücklich als solche genannt) und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Stand der Technik anzugeben;

iv) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;

v) ist wenigstens der nach Ansicht des Anmelders beste Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; fordert das nationale Recht eines Bestimmungsstaats nicht die Beschreibung des besten Weges, sondern lässt es die Beschreibung irgendeines Weges zur Ausführung (gleichgültig, ob er als der beste angesehen wird) genügen, so hat die Nichtangabe des besten Weges zur Ausführung in diesem Staat keine Folgen;

vi) ist im einzelnen anzugeben, falls dies nicht nach der Beschreibung oder der Natur der Erfindung offensichtlich ist, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich verwertet, hergestellt und verwendet werden kann oder, wenn er nur verwendet werden kann, auf welche Weise er verwendet werden kann; der Begriff “gewerblich” ist im weitesten Sinne wie in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu verstehen.

b) Die im Absatz a festgelegte Form und Reihenfolge sind einzuhalten, außer wenn wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.

c) Vorbehaltlich des Absatzes b soll möglichst jedem der in Absatz a genannten Teile eine geeignete Überschrift vorangestellt werden, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagen wird.

siehe auch

Regel 5 PCT → Die Beschreibung
Legt die Anforderungen an die Beschreibung der Erfindung fest, einschließlich der Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen.

pct/art_der_beschreibung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/02 16:09 von mfreund