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Artikel 53 (5b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen bei fehlendem Quorum.
Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung vorgesehen ist, herbeigeführt wird.
Artikel 53 (5) PCT → Quorum und Beschlussfähigkeit
Regelt das Quorum und die Beschlussfähigkeit der Versammlung.
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