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pct:beruecksichtigung_von_aenderungen_gegenvorstellungen_und_berichtigungen_offensichtlicher_fehler

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Berücksichtigung von Änderungen, Gegenvorstellungen und Berichtigungen offensichtlicher Fehler

Regel 66.4bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Berücksichtigung von Änderungen, Gegenvorstellungen und Berichtigungen offensichtlicher Fehler.

Regel 66.4bis PCT

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde muß Änderungen, Gegenvorstellungen oder Berichtigungen offensichtlicher Fehler in einem schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nicht berücksichtigen, wenn diese zu einem Zeitpunkt eingehen, sie diesen zu einem Zeitpunkt zustimmt bzw. sie ihr zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem die Behörde bereits mit der Erstellung des Bescheids oder Berichts begonnen hat.

siehe auch

Regel 66 PCT → Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

pct/beruecksichtigung_von_aenderungen_gegenvorstellungen_und_berichtigungen_offensichtlicher_fehler.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 10:09 von mfreund