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Artikel 50 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wie das Internationale Büro die Informationsdienste bereitstellt.
Das Internationale Büro stellt diese Informationsdienste entweder unmittelbar oder durch eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden oder durch besondere nationale oder internationale Einrichtungen, mit denen es eine Vereinbarung treffen kann, zur Verfügung.
Artikel 50 PCT → Patentinformationsdienste
Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.
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