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pct:begriffsbestimmung_fuer_nicht_zu_verwendende_ausdruecke

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Begriffsbestimmung für nicht zu verwendende Ausdrücke

Regel 9.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert, welche Ausdrücke und Zeichnungen in internationalen Anmeldungen nicht enthalten sein dürfen.

Regel 9.1 PCT

Die internationale Anmeldung darf nicht enthalten:

i) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die guten Sitten verstoßen;

ii) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen;

iii) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter (bloße Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten als solche nicht als herabsetzend);

iv) jede den Umständen nach offensichtlich belanglose oder unnötige Äußerung oder sonstige Angabe.

siehe auch

Regel 9 PCT → Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.
Legt fest, welche Ausdrücke und Zeichnungen in internationalen Anmeldungen nicht verwendet werden dürfen.

pct/begriffsbestimmung_fuer_nicht_zu_verwendende_ausdruecke.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/04 07:13 von mfreund