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Regel 16.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die Befugnis zur Erhebung einer Recherchengebühr und die Bestimmungen zur Zahlung.
a) Jede Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, dass der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche entrichtet.
b) Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben und in der vorgeschriebenen Währung gezahlt.
c) und d) Regeln zur Überweisung und Umrechnung der Gebühr.
e) Bestimmungen zur Differenzzahlung bei Umrechnung.
f) Frist für die Zahlung der Recherchengebühr.
Regel 16 PCT → Die Recherchengebühr
Regelt die Erhebung und Rückerstattung der Recherchengebühr.
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