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Regel 58bis.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aufforderung zur Zahlung, wenn der gezahlte Betrag unzureichend ist.
Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest,
i) daß der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prüfung nicht ausreicht oder
ii) daß zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 57.3 und 58.1 Absatz b keine Gebühren entrichtet worden sind, so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 zu entrichten.
Regel 58bis.1 PCT → Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Beschreibt die Aufforderung zur Zahlung von Gebühren und die Fristverlängerung.
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