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pct:aufforderung_zur_maengelbeseitigung_nach_artikel_14_absatz_1_buchstabe_b

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Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Regel 26.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch das Anmeldeamt.

Regel 26.1 PCT

Das Anmeldeamt erlässt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb eines Monats seit dem Eingang der internationalen Anmeldung. In der Aufforderung fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen und gibt dem Anmelder die Möglichkeit, innerhalb der Frist nach Regel 26.2 Stellung zu nehmen.

siehe auch

Regel 26 PCT → Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
Regelt die Verfahren zur Prüfung und Berichtigung von Mängeln in internationalen Anmeldungen vor dem Anmeldeamt.

pct/aufforderung_zur_maengelbeseitigung_nach_artikel_14_absatz_1_buchstabe_b.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 09:35 von mfreund