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pct:aufforderung_zur_einreichung_in_der_erforderlichen_sprache

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Aufforderung zur Einreichung in der erforderlichen Sprache

Regel 55.3(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aufforderung zur Einreichung von Änderungen und Begleitschreiben in der erforderlichen Sprache.

Regel 55.3(c) PCT

Wird eine Änderung oder ein Begleitschreiben nicht in einer Sprache gemäß Absatz a oder b eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderung bzw. das Begleitschreiben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist in der erforderlichen Sprache einzureichen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als ein Monat seit dem Datum der Aufforderung. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist.

siehe auch

Regel 55.3 PCT → Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben
Beschreibt die Anforderungen an die Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben.

pct/aufforderung_zur_einreichung_in_der_erforderlichen_sprache.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 09:04 von mfreund