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Regel 76.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.
Die Regeln 13ter.3, 20.8 Absatz c, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis, 49ter und 51bis finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
i) jede Bezugnahme in diesen Regeln auf das Bestimmungsamt oder den Bestimmungsstaat als Bezugnahme auf das ausgewählte Amt oder den ausgewählten Staat zu verstehen ist;
ii) jede Bezugnahme auf Artikel 22, Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 2 in diesen Regeln als Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 39 Absatz 3 zu verstehen ist;
iii) in Regel 49.1 Absatz c die Worte “internationale Anmeldungen” durch das Wort “Anträge” ersetzt werden;
iv) bei Vorliegen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts eine Übersetzung einer Änderung nach Artikel 19 für die Zwecke des Artikels 39 Absatz 1 nur dann erforderlich ist, wenn diese Änderung dem Bericht als Anlage beigefügt ist;
v) die Bezugnahme in Regel 47.1 Absatz a auf Regel 47.4 als Bezugnahme auf Regel 61.2 Absatz d zu verstehen ist.
Regel 76 PCT → Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern
Behandelt die Übersetzung des Prioritätsbelegs und die Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.
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