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Regel 48.2(k) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Veröffentlichung von Berichtigungsanträgen und Begründungen.
Wird ein Antrag auf Veröffentlichung von Berichtigungen nach Regel 91.3 Absatz d gestellt, so wird dieser Antrag zusammen mit Begründungen veröffentlicht.
Regel 48.2 PCT → Inhalt der internationalen Veröffentlichung
Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.
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