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Regel 49bis.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Antrag auf Erteilung einer anderen Schutzrechtsart.
Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 anzuwenden ist, nicht als Antrag auf Erteilung eines Patents, sondern als Antrag auf Erteilung einer anderen in diesem Artikel genannten Schutzrechtsart behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben.
Regel 49bis.1 PCT → Wahl bestimmter Schutzrechtsarten
Regelt die Wahl bestimmter Schutzrechtsarten durch den Anmelder.
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