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Regel 70.5 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass die Behörde die Klassifikation anpasst, wenn sie nicht mit der angegebenen Klassifikation einverstanden ist, und die Internationale Patentklassifikation zugrunde legt.
Andernfalls gibt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Bericht die Klassifikation an, die von ihr als richtig angesehen wird, wobei sie zumindest die Internationale Patentklassifikation zugrunde legt.
Regel 70.5 PCT → Klassifikation im Bericht
Regelt die Klassifikation, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht angegeben werden muss.
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