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pct:anmeldung_fuer_zusatzschutzrechte

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Anmeldung für Zusatzschutzrechte

Regel 49bis.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anmeldung für Zusatzpatente oder -zertifikate.

Regel 49bis.1(c) PCT

Wünscht der Anmelder in den in den Absätzen a und b genannten Fällen, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent, ein Zusatzzertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, so hat er, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.

siehe auch

Regel 49bis.1 PCT → Wahl bestimmter Schutzrechtsarten
Regelt die Wahl bestimmter Schutzrechtsarten durch den Anmelder.

pct/anmeldung_fuer_zusatzschutzrechte.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:39 von mfreund